persistieren: andauern; z.B. persistierende Schmerzen, d.h. andauernde Schmerzen - trotz Therapie.

Pflasterentferner: verordnungsfähige Lösung oder Paste zur schonenden Entfernung von fest haftenden Klebebeuteln und zum Entfernen von Pflasterrückständen.

Pflegehilfsmittel: unterschieden werden: 1. Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel (nach SGB XI, Zuständigkeit: Pflegeversicherung). Vgl. nachfolgende Übersicht. 2. zum Verbrauch bestimmte Hilfsmittel (nach SGB V, Zuständigkeit: Krankenversicherung). 3. Nicht zum Verbrauch bestimmte Hilfsmittel. Die Spitzenverbände der Pflegekassen erstellen als Anlage zum Hilfsmittelverzeichnis ein Pflegehilfsmittelverzeichnis (vgl. § 78 SGB XI). Das Hilfsmittelverzeichnis ist regelmäßig fortzuschreiben (vgl. § 139 SGB V). 1. Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel (nach SGB XI) werden nicht rezeptiert. Der Kostenvoranschlag kann ohne ärztliche Verordnung bei der Pflegekasse eingereicht werden, der medizinische Dienst prüft dann die Notwendigkeit. Seit dem 1.1.2006 gibt es zwischen den Spitzenverbänden der Pflegekassen und dem Apothekerverband eine Festbetragsverein­barung, wo­nach z.B. 100 Handschuhe nicht mehr als 7 € kosten dürfen. Ob zu diesem Betrag 100 latexfreie Handschuhe geliefert werden können, hängt von aktuellen Angeboten ab. Wird der Betrag überschritten, trägt nach geltender Regelung der Patient die Kosten. Die Rechtsgrundlagen ergeben sich aus dem SGB XI § 40 Abs. 1 und 2. Bei einer bestehenden Pflegestufe habe Pflegebedürftige Anspruch auf die Versorgung mit Pflegehilfsmitteln, die zur Erleichterung der Pflege oder zur Linderung der Beschwerden des Pflegebedürftigen beitragen oder ihm eine selbstständige Lebensführung ermöglichen. Voraussetzung dafür ist, dass das P. nicht von der Krankenkasse oder einem anderen Leistungsträger zu erbringen ist. Für P. wurden Festbeträge festgelegt. Ein Pflegehilfsmittelbedarf, der den Betrag von 31 € im Monat übersteigt, geht zu Lasten des Patienten. Ohne eine bestehende Pflegestufe werden die P. über Krankenkassen über ein Rezept abgerechnet.

Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel

- Saugende Bettschutzeinlagen unterschiedli- cher Größe, auch zur 

  Wiederverwendung

- Einmalhandschuhe (strikt latexfrei)

- Fingerlinge (Achtung! Nur latexfreie Fingerlinge benutzen)

- Mundschutz

- Schutzschürzen, auch zur Wiederverwendung

- Desinfektionsmittel

  - zur Händedesinfektion

  - zur Flächendesinfektion

2. Zum Verbrauch bestimmte Hilfsmittel; Zuständigkeit: Krankenversicherung. Bei der Krankenkasse können zum Verbrauch bestimmte Hilfsmittel nach SGB V beantragt werden, a) die den Erfolg einer Krankenbehandlung sichern, b) die einer drohenden Behinderung vorbeugen oder eine Behinderung ausgleichen, c) um eine Schwächung der Gesundheit, die ohne Hilfsmittel zur Krankheit führen würde, zu beseitigen, d) um einer Gefährdung der gesundheitlichen Entwicklung eines Kindes entgegenzuwirken, e) um Pflegebedürftigkeit zu vermeiden. Diese zum Verbrauch bestimmten Hilfs­mittel müssen rezeptiert werden. Eine Zuzahlung von 10 %, maximal 10 € pro Monat (je Indikation) ist erforderlich. Ist für ein erforderliches Hilfsmittel ein Festbetrag festgesetzt und werden die Kosten überschritten, muss der Versicherte die Restkosten selbst zahlen.

Zum Verbrauch bestimmte Hilfsmittel für Stomaträger

Hierzu gehören:

Hautschutzpasten, Ausgleichspasten, Hautschutzpulver, Puder, Hautschutztücher, Schwämme, Lotionen, Cremes, Pflasterentferner, Haftsprays, Haftmittel

Pflegemittel: Pflegehilfsmittel.

Pflegeperson: vgl. Mitaufnahme einer P. bei stationärem Aufenthalt eines Patienten.

Krankenhausaufenthalt

- Krankenhausaufenthalt eines Kindes 

  - Krankenhausaufenthalt e. Erwachsenen

- Ärztliche Begründung für die Aufnahme einer Pflegeperson   

pH: pH-Wert.

Phallus: Penis.

Pharmakon: Arzneimittel.

Phase: 1. zeitlicher Abschnitt, z.B. sensible Phase. 2. Zustand eines Stoffes, z.B. flüssige oder feste P.

Phenoxybenzamin: Wirkstoff in Medikamen­ten, der die Alpha-Rezeptoren (die zum Verschluss des Blasenhalses beitragen) blockiert (vgl. Alpha-Rezeptoren­blo­cker) und so einen krankhaft hohen Verschluss der Harnblase lockern kann. Eigenschaften: P. senkt den Auslasswiderstand bei Harnblasen mit spastischem Verschluss (vgl. Harn­blase, Lähmungstypen), was die Entleerung erleichtert und die Harnblase entlastet. Harnblasenveränderungen, die durch den Überdruck entstehen bzw. entstanden sind (z.B. BalkenblaseReflux) können verzögert, vermindert werden und - wenn sie nicht zu weit fortgeschritten sind - sich zurückbilden. Dosierung: Kinder: 0,2-0,4 mg/kg Körpergewicht pro Tag, aufgeteilt in zwei Einzeldosen. Das Medikament ist bei Kindern nur in begründeten Ausnahmen zugelassen. Erwachsene: anfangs: 10 mg/Tag, Steigerung in 10-tägigen Abständen bis zu einer Gesamtdosis von 60 mg/Tag, aufgeteilt in 2-4 Einzelgaben. Nebenwirkungen: 1. Blutdrucksenkende Wirkung; hierdurch kann es bei Patienten mit niedrigem Blutdruck verstärkt zu Müdigkeit und Verstärkung von Konzentrationsschwächen kommen, die zum Ab­setzen des Med. zwingen können. 2. Trockene Schwellung der Nasenschleimhaut ("Schnupfen"). 3. Verstärkung der Inkontinenz durch Senkung des Entleerungsdruckes. 4. Bei notwendiger höherer Dosierung ist die Einnahme von Kapseln erforderlich; die Einnahme der Kapsel kann für Kinder schwierig sein (Anmerkung: eine geöffnete Kapsel verliert einen Teil ihrer Wirkung). 5. Mögliche Verstärkung einer retrograden Ejakulation. Sonstiges: P. kann in Kombination mit anderen Methoden zur Verbesserung der Harnblasenentleerung angewendet werden, z.B. tags Katheterentleerung, nachts Phenoxybenzamin (Dibenzyran Ò). Über Medikamente mit ähnlicher Wirkung, aber weniger Nebenwirkungen Tamsulosin.

   
© ALLROUNDER